AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


§ 1 Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen sind Bestandteile sämtlicher Angebote und Verträge über Warenlieferungen des Verkäufers,
   auch in laufender und - gegenüber Unternehmern - in künftiger Geschäftsverbindung.

2. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich 
  der Geltung zustimmen.


§ 2 Angebote und Lieferfristen

1. Angebote sind freibleibend. Preise verstehen sich soweit nicht schriftlich anders vereinbart ab Betriebsstelle, ausschließlich
   Verpackung und zzgl. Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Verpackungskosten, Leih-, Pfand- und Abnutzungsgebühren   

   für Verpackungsmaterial (Flaschen, Paletten, Bahnbehälter u.a.) gehen ebenso wie Kosten der Rücksendung des Verpackungs materials zu Lasten des Käufers.

2. Verkaufspreise gelten nur dann als Festpreise, wenn sie der Verkäufer schriftlich bestätigt. Angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die vier Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen,  bleiben vorbehalten.

3. Lieferfristen geltend vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, dass der Verkäufer verbindliche
   Lieferfristen schriftlich zusagt.

4. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung und Farbe.


§ 3 Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1. Für Lieferungen des Verkäufers ist die Beladestelle Erfüllungsort. Bei Anlieferung trägt der Käufer die Gefahr. Die Lieferung erfolgt stets an die vereinbarte Stelle: Bei geänderter Anweisung trägt der Käufer die Mehrkosten. Versicherungen werden nur Verlangen und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

2. Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit schwerem Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Käufers die befahrbare Anfuhrstraße, haftet dieser für auftretenden Schaden. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Käufer angemessen berechnet.

3. Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Krieg, Verkehrsstörungen o.ä. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder für den Fall der Unmöglichkeit von der Lieferpflicht; der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine bereits erbrachte Gegenleistung an den Käufer unverzüglich zu erstatten. Wird die Durchführung des Vertrages infolge des unvorhersehbaren Ereignisses für eine Partei unzumutbar, kann sie nach angemessener Nachfristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

4. Im Fall des Lieferverzuges der Verkäufers oder von ihm zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatz-ansprüche des Käufers ausgeschlossen, es sei denn sie beruhen auf der schuldhaften Verursachung von Körperschäden, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einer schuldhaften, das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Der Schadenersatzanspruch wegen leicht fahrlässigem Verletzens wesent-licher Vertragspflichten ist dabei jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Ist die Lieferung vier Monate nach Abschluss des Vertrages nicht abgerufen und ausgeführt worden, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.


§ 4 Zahlung

1. Alle Rechnungen sind sofort fällig. Die Zahlung hat in einer Summe in bar oder durch Überweisung zu erfolgen. Die Annah-me von Wechseln behalten wir uns vor. Die Annahme von Schecks können wir ablehnen, wenn begründete Zweifel an der Deckung bestehen. Die Annahme erfolgt immer nur erfüllungshalber. Diskont-, Einzeihungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Kunden und sind sofort in bar zu zahlen. Unsere sämtlichen Forderungen werden in jedem Fall dann sofort fällig, wenn der Kunde mit der Erfüllung einer anderen Verbindlichkeit gegenüber uns in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird oder Umstände bekannt werden, die begrün-dete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden rechtfertigen.

2. Skontierfähig ist stets nur der Warenwert ohne Fracht-, Ablade- oder Montagekosten. Gegenforderungen die von uns bestritten und weder rechtskräftig festgestellt noch entscheidungsreif sind, berechtigen den Käufer weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung. Diese Regelung gilt nur dann nicht, wenn sie wegen Insolvenz, Vermögensverfalls oder sonstigen Gründen, die Durchsetzung der Gegenforderung des Käufers endgültig vereiteln würde. Wird uns nach Vertragsschluss bekannt, dass unser Zahlungsanspruch gegen den Käufer durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet wird, steht uns die Unsicherheitseinrede des § 321 BGB zu. In diesem Fall sind wir berechtigt, sämtliche unverjährten Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer sofort fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir weiter be-rechtigt, Rückforderungen der Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zu verlangen. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben von dieser Regelung unberührt.


§ 5 Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen stets voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Sollten sich Beanstandungen trotz größtmöglicher Aufmerksamkeit ergeben, so sind gemäß § 377 HGB offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 7 Tagen nach Eingang der Ware, verdeckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung - in jedem Fall aber vor Verarbeitung oder Einbau - schriftlich geltend zu machen. Transportschäden und Fehlmengen auch bei verpackten Waren sind umgehend nach Übergabe der Ware mitzuteilen. Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder auch durch sonstige Verkehrsträger hat der Käufer die erforderlichen Formalitäten - z.B. bahnamtliche Tatbestandsaufnahmen - gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

2. Sollte trotz aller aufgewendeten Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, werden wir die Ware vorbehaltlich fristgerechter Mängelrügen nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Uns ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Ist der Besteller Ver-braucher, hat er zunächst die Wahl, ob nach Erfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung durch uns sind Herabsetzung des Kaufpreises oder Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir diese insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.

3. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheb-licher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Verschleiß sowie bei Schäden die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Arbeit mit den gelieferten Produkten, ungeeignetem Baugrund oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änder-ungen vorgenommen, so besteht für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns geliefer-te Ware nachträglich einen an den anderen Ort als den ursprünglich vereinbarten Bestimmungsort verbracht worden ist, es sei denn die Verbringung entsprach dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

4. Ist der Kunde Verbraucher im Sinne des BGB gilt ergänzend folgendes: Schadenersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen eines Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadenersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungs-gehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/ oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch, im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletz-ung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorher-sehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in den Sätzen 1 - 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungshilfen.


§ 6 Verjährung

Mängelansprüche von Unternehmern im Sinne des BGB verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller; bei Verkauf gebrauchter Güter haften wir gegenüber Unternehmern nicht. Diese Regeln gelten nur dann nicht, wenn das Gesetz längere Fristen zwingend vorschreibt.


§ 7 Eigentumsvorbehalte und Abtretungen

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen und der im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand noch entstehenden Forderungen als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rückna-hme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

2. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Ver-käufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigen-tümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Verkäufer mit Verbindung, Vermischung oder Vermengung ein Eigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Verkäufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware i.S. der nachfolgenden Bestimmung gilt, unentgeltlich zu verwahren.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers am Miteigentum entspricht. § 7 Ziffer 1 S. 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäß § 7 Ziffer 3 S. 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.

4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt seine gegen den Dritten oder den, den es angeht, zukünftig entstehenden Forderungen auf Vergütung in der Höhe des Rechnungswertes der Forderung des Verkäufers mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist berechtigt, die Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Eingehende Zahlungen des Dritten werden erst auf die nicht an den Verkäufer abgetretene Forderung verrechnet. Ist die Forderung des Käufers getilgt, so hat der Käufer die weiteren Zahlungen des Dritten auf die an den Verkäufer abgetretene Forderung direkt an den Verkäufer abzuführen.

5. Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und mit Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. § 7 Ziffer 2 S. 2und 3 gelten entsprechend.

6. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungs-gemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen i.S. von § 7 Ziffer 3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Ver-pfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Er ist verpflichtet, die Rechte des Verkäufers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware in Höhe des Kaufpreisanspruchs auf Kredit zu sichern.

7. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß § 7 Ziffer 3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

8. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art.

9. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichs-verfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.

10. Die für den Verkäufer bestellten Sicherheiten erstrecken sich auch auf diejenigen Verbindlichkeiten, die im Falle der Insol-venz durch den Insolvenzverwalter einseitig im Wege der Erfüllungswahl begründet werden.

11. Hat der Käufer bereits anderweitige Sicherheiten geleistet bzw. werden später weitere Sicherheiten geleistet, so kann der Verkäufer eine zusätzliche Sicherheit nach den Vorschriften des § 7 Ziffern 4 und 6 nur dann verlangen, wenn der realisier-bare Wert aller Sicherheiten zusammen 110 % der gesicherten Kaufpreisforderung nicht übersteigt. Wird dieser Wert über-stiegen, so hat der Käufer einen entsprechenden Anspruch auf Freigabe von Sicherheiten. Zur Bewertung der Sicherheiten werden als Grenze für das Entstehen eines Freigabeanspruchs für Sicherungsgut 140 % des Schätzwertes, bei zur Sicher-heit abgetretenen Forderungen 140 % des Nennwertes zugrunde gelegt.


§ 8 Schlussbestimmungen

1. Erfüllungsort für die Zahlung ist unser Geschäftssitz.

2. Ist die Vertragspartei Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, werden die für den Sitz unseres Unternehmens zuständigen Gerichte als zuständig vereinbart. Gleiches gilt wenn die Ver-tragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Gesetze verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Wir sind berechtigt den Kunden nach unserer Wahl bei den für ihn zuständigen Gerichten zu verklagen.

3. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

4. Sollte eine dieser Bestimmungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt das die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Es gelten sodann in Ergänzung die gesetzlichen Regelungen


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